(Klage Rz. 10; KB 4; Antwort Rz. 20). Den "B" wurden im LOI (Ziff. 2, 1.2, c) zudem das Recht auf Vertretung im Verwaltungsrat der Beklagten (durch eine noch zu bestimmende Person) eingeräumt, wobei die Beklagte im damaligen Zeitpunkt freilich noch eine GmbH war und es entsprechend keinen Verwaltungsrat gab. Indessen wird bereits im LOI (Ziff. 2, 1.2, f) darauf hingewiesen, dass "in den kommenden Wochen noch entschieden [werde], ob und wie eine AG gegründet wird." Der Wert der Firmenanteile im Umfang von 15% wurde im LOI (Ziff. 2, 1.1, a und b) auf Fr. 250'000.00 beziffert, die wie folgt geleistet werden sollen (Klage Rz. 4 und 11; Antwort Rz. 7 und 21; KB 4):