2. Die Gerichtskosten von Fr. 11'856.60 tragen die Parteien je zur Hälfte, d.h. mit je Fr. 5'928.30. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'026.05 verrechnet und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'928.30 zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. - 65 - Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach) − die Beklagte (Vertreter; zweifach) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)