11.2. Parteientschädigung Bei diesem Verfahrensausgang sind die Parteikosten wettzuschlagen. Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 93'524.10 zzgl. Zins zu 5 % seit 20. August 2022, Fr. 24'141.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 11. Januar 2022 sowie Fr. 4'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 20. August 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.