11.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 226'665.90 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 7 VKD gerundet Fr. 11'856.60. Die Gerichtskosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'026.05 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Beklagte der Klägerin ihren Anteil an die Gerichtskosten, d.h. Fr. 5'928.30 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Überschuss wird der Klägerin ausbezahlt.