hat die Klägerin auch einen Anspruch auf eine herabgesetzte Konventionalstrafe aus der Verletzung der Geheimhaltungspflicht von Fr. 4'500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 3. August 2022. Im übrigen Umfang ist die Klage abzuweisen. 11. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von Obsiegen und Unterliegen sind die Kosten zu 50 % der Klägerin und zu 50 % der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).