Schliesslich hat die Beklagte auch in Bezug auf die Konventionalstrafe für die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nicht dargelegt, dass sie die Beklagte gemahnt hätte. Entsprechend schuldet die Beklagte Verzugszins von 5 % auf Fr. 4'500.00 erst ab dem Tag nach Zustellung der Klageschrift.