Beim verzugsbedingten Nichterfüllungsschaden und dem Vertrauensschaden i.S.v. Art.109 Abs. 2 OR ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Verzichtserklärung abzustellen.145 Da die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2022 vom Vertrag zurückgetreten ist, schuldet die Beklagte ihr ab diesem Datum einen Schadenszins auf den erlittenen Vertrauensschaden von Fr. 24'141.80.