In Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich die Konventionalstrafe im Umfang von Fr. 100'000.00 als absolut unverhältnismässig. Sie ist ermessensweise auf 5 % des vereinbarten Werkpreises, d.h. auf Fr. 4'500.00 herabzusetzen. 141 Vgl. BGE 68 II 169 E. 3; KOLLER (Fn. 121), § 81 N. 41. - 63 -