Der Umstand, dass die Beklagte der Bitte der Klägerin, die Erwähnung zu entfernen, sofort nachgekommen ist (Antwort Rz. 72), weist zudem auf eine geringe Intensität der Geheimhaltungspflichtverletzung hin. Weiter ist zu beachten, dass die Konventionalstrafe laut der vertraglichen Abrede je Verletzungsfall geschuldet ist und damit die Schadenersatzfunktion im Vordergrund steht. Dabei muss verhindert werden, dass sich bei mehreren Verstössen die Summe der Strafen nicht ins Übermässige steigert.