Hierauf deutet auch das offensichtliche Missverhältnis zum vereinbarten Pauschalpreis von Fr. 90'000.00 (inkl. MwSt.) für die Entlöhnung eines fast drei Jahre dauernden Projekts. Darüber hinaus liegt bei der streitgegenständlichen Vertragsbeziehung nicht auf der Hand, inwiefern das Geheimhaltinteresse der Klägerin schützenswert sein sollte.