Allerdings liegen einige Umstände vor, die eine ermessensweise Herabsetzung der vertraglich festgesetzten Höhe der Konventionalstrafe verlangen (Art. 163 Abs. 3 OR). Einerseits bestritt nicht einmal die Klägerin, dass die Konventionalstrafe völlig überrissen sei und von Seiten der Beklagten nicht stemmbar wäre (Antwort Rz. 71; Replik Rz. 160). Hierauf deutet auch das offensichtliche Missverhältnis zum vereinbarten Pauschalpreis von Fr. 90'000.00 (inkl. MwSt.) für die Entlöhnung eines fast drei Jahre dauernden Projekts.