Den Screenshot einer WhatsApp-Konversation zwischen der Klägerin und der Beklagten, die die Beklagte als Nachweis offeriert, kann eine derartige Duldung nicht entnommen werden (AB 72A). Mangels substantiierter Behauptungen wie, wann und wo die Klägerin über die Referenzangabe in Kenntnis gesetzt worden sein soll – die Beklagte spricht lediglich von einem Meeting (Duplik Rz. 117) – muss die offerierte Parteibefragung von E._____ unterbleiben. Andere Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich.