Der Einwand der Beklagten, die Aufschaltung sei in Kenntnis der Klägerin geschehen und diese habe die Verletzung der Geheimhaltungsabrede somit geduldet, wird von der Klägerin bestritten. Den Screenshot einer WhatsApp-Konversation zwischen der Klägerin und der Beklagten, die die Beklagte als Nachweis offeriert, kann eine derartige Duldung nicht entnommen werden (AB 72A).