Vorliegend wird von der Beklagten nicht bestritten, dass sie die Klägerin (über den von ihr betriebenen Brand K._____) als Referenz aufgeführt hat. Sodann gesteht die Beklagte explizit zu, dass die Nennung des Projekts zu Werbezwecken erfolgt ist (Antwort Rz. 72). Eine schriftliche Einwilligung der Klägerin hat die Beklagte nicht behauptet. Eine mündliche Einwilligung behauptet sie zwar bezüglich ihrer eigenen Website, nicht aber in Bezug auf K._____. - 62 -