8.3.2. Würdigung In Ziff. 13.1 des Vertrages haben die Parteien eine Geheimhaltungsabrede getroffen. Danach darf der Lieferant ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit dem Besteller besteht oder bestand, nicht werben und den Besteller auch nicht als Referenz angeben. Verletzt eine Partei die Geheimhaltungspflicht, so schuldet sie der anderen eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese Konventionalstrafe beträgt je Verletzungsfall Fr. 100'000.00 zzgl. MwSt. (KB 2).