Auch sei die für die Beklagte einseitig verbindliche Konventionalstrafe völlig überrissen und von der Beklagten niemals stemmbar (Antwort Rz. 71). 8.3.1.3. Replik In ihrer Replik hält die Klägerin an ihren Aussagen fest. Sodann führt sie aus, die Ausführungen der Beklagten würden sich nicht auf den Brand K._____ beziehen. Die Klägerin habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte sie über diesen Brand als Referenz anführe (Replik Rz. 161). 8.3.1.4. Duplik In ihrer Duplik hält die Beklagte an ihren Ausführungen fest, ohne neue Beweise zu offerieren (Duplik Rz. 117).