Das Projekt sei auf der Website der Beklagten im Portfolio in Kenntnis von D._____ aufgeschaltet worden, da die Beklagte dies in einem Meeting der Klägerin gegenüber präsentiert habe und letztere stolz darüber gewesen sei. Auf Ansuchen von D._____ habe die Beklagte das Projekt aus dem Websitenportfolio herausgenommen. Die Kenntnis und Duldung der Erwähnung des Projekts auf der Website spreche gegen eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen, umso mehr die Bitte um Entfernung der Erwähnung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Verstoss einer allfälligen Geheimhaltungsvereinbarung gerügt und die rechtlichen Konsequenzen angedroht werden müssen (Antwort Rz. 72).