8.3. Konventionalstrafe Geheimhaltung 8.3.1. Parteibehauptungen 8.3.1.1. Klage Sodann macht die Klägerin geltend, die Parteien hätten sich im Vertrag zur Geheimhaltung verpflichtet. Es sei vereinbart worden, dass die Beklagte ohne schriftliche Einwilligung der Klägerin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Klägerin bestehe oder bestanden habe, nicht werben und die Klägerin auch nicht als Referenz angeben dürfe. Für den Fall einer Verletzung der Geheimhaltungsklausel sei eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000.00 (zzgl. MwSt.) geschuldet (Klage Rz. 39).