Die Klägerin hat sich diese aber auf den geltend gemachten Schadenersatz (E. 6.6.5.) anrechnen zu lassen und kann die Konventionalstrafe nicht zusätzlich fordern (E. 8.1.). Die Parteien haben die Anrechenbarkeit der Konventionalstrafe auf einen allfälligen Schaden vertraglich ausdrücklich vorgesehen und damit gerade nicht ausgeschlossen. Da die Schadenersatzforderung höher ist als die vereinbarte Konventionalstrafe, ist das Begehren auf Bezahlung einer Konventionalstrafe wegen Terminüberschreitung abzuweisen.