Wie gezeigt wurde, hat die Beklagte die Endversion der Internetplattform C._____ nicht bis zum 28. Februar 2021 und auch nicht innerhalb der von der Klägerin angesetzten Nachfristen abgeliefert, ohne dass sie hierzu berechtigt gewesen wäre (E. 6.4.3.2.). Damit schuldet sie der Klägerin grundsätzlich die vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 9'000.00 nach Ziff. 11 des Vertrages. Die Klägerin hat sich diese aber auf den geltend gemachten Schadenersatz (E. 6.6.5.) anrechnen zu lassen und kann die Konventionalstrafe nicht zusätzlich fordern (E. 8.1.).