folgte. Bei der Beurteilung der Übermässigkeit der Konventionalstrafe sind alle konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es ist namentlich der Natur und der Dauer des Vertrages, der Schwere des Verschuldens und der Vertragsverletzung, das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung und der wirtschaftlichen Lage der Parteien, insbesondere derjenigen des Schuldners, Rechnung zu tragen.140