Ein Eingreifen des Richters in den Vertrag rechtfertigt sich nur, wenn der Betrag der festgesetzten Strafe so hoch ist, dass er jedes vernünftige Mass überschreitet, sodass er mit Recht und Billigkeit nicht mehr vereinbar ist. Eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigt sich insbesondere, wenn ein krasses Missverhältnis besteht zwischen dem vereinbarten Betrag und dem Interesse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung seines gesamten Anspruches, konkret bemessen im Zeitpunkt, in dem die Vertragsverletzung er-