163 Abs. 1 OR) und da Verträge grundsätzlich beachtet werden müssen. Ein Eingreifen des Richters in den Vertrag rechtfertigt sich nur, wenn der Betrag der festgesetzten Strafe so hoch ist, dass er jedes vernünftige Mass überschreitet, sodass er mit Recht und Billigkeit nicht mehr vereinbar ist.