Bei der Anwendung von Art. 163 Abs. 3 OR und folglich beim Gebrauch seiner Ermessensbefugnis (Art. 4 ZGB) bei der Herabsetzung der übermässigen Strafen muss der Richter eine gewisse Zurückhaltung üben, da die Parteien bei der Festsetzung des Betrages der Strafe frei sind (Art. 163 Abs. 1 OR) und da Verträge grundsätzlich beachtet werden müssen.