Zweck der Konventionalstrafe ist die Verbesserung der Gläubigerstellung durch Befreiung vom Schadensnachweis.136 Gemäss dispositivem Gesetzesrecht (Art. 160 Abs. 1 OR) tritt die Konventionalstrafe alternativ neben die Erfüllung oder den für die Nichterfüllung geschuldeten Schadenersatz.137 Ihr Verfall setzt sodann voraus, dass den Schuldner an der Nicht- oder Schlechterfüllung ein Verschulden trifft, wobei dieses vermutet wird (Art. 97 OR Abs.1 OR).138