Zudem ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich in einer Vielzahl von Beilagen den massgeblichen Sachverhalt zusammenzusuchen. Vielmehr hätte die Beklagte das Prinzip der Beweismittelverbindung befolgen und die einzelnen Beweisofferten unmittelbar nach den entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufführen müssen, welche durch sie bewiesen werden sollten (vgl. vorne E. 3).