Des Weiteren nennt die Beklagte erst im Anschluss an den gesamten Vortrag des Sachverhaltskomplexes undifferenziert zwölf Beweisofferten, ohne zu spezifizieren, auf welche Behauptungen sich diese konkret beziehen. Der Inhalt der eingereichten Dokumente lässt sich nicht ohne Weiteres den Aussagen der Beklagten zuordnen. Zudem ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich in einer Vielzahl von Beilagen den massgeblichen Sachverhalt zusammenzusuchen.