Sie hat auch den Ausführungen der Klägerin nicht widersprochen, wonach es sich bei der Change Vereinbarung von August 2020 um die einzige über den Vertrag hinausgehende Auftragserteilung der Klägerin an die Beklagte gehandelt hat. Für diese haben die Parteien einen Preis von Fr. 6'462.00 (inkl. MwSt.) vereinbart (Klage Rz. 30 f.; Antwort Rz. 64). Die Behauptungen der Beklagten sind weder schlüssig noch substantiiert.