Daraus seien der Beklagten massive Zusatzkosten entstanden, welche bis heute nicht vergütet worden seien. Diese Leistungen habe die Beklagte in reinem Goodwill aufgrund der von der Klägerin in Aussicht gestellten Gesellschaftsanteile und der potenziellen langfristigen Zusammenarbeit als Entwicklungs- und Marketingpartnerin erledigt. Sofern die Klägerin sich nicht mehr an ihre eigenen Zusicherungen halten wolle, gelte dieser bedingte Verzicht (Wegfall der Bedingung) natürlich nicht mehr. Die Beklagte habe folgende Gegenforderung, welche sie zur Verrechnung bringe (Antwort Rz. 46): a) Redesign Logo / Branding: CHF 3'000.00 b) Redesign Mobile Apps: CHF 20'000.00 c)