5. August 2020 erfüllt hat. Ebenso wenig hat sie aufgezeigt, dass sich die Klägerin zur Leistung von Akontozahlungen verpflichtet hätte. Vielmehr enthält auch der Vertrag in Ziff. 8.1. die Bestimmung, wonach die letzte Leistungsabrechnung nach der erfolgreichen Endabnahme und nach Ablieferung der Dokumentation erfolge (KB 2). Die Beklagte kann sich somit nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen.