Wie bereits ausgeführt, ist im Werkvertragsrecht der Unternehmer vorleistungspflichtig. Der Werklohn wird erst mit Ablieferung des Werkes fällig (Art. 372 Abs. 1 OR). Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass sie die von ihr vorzunehmenden Arbeiten gemäss der Change Vereinbarung vom - 56 -