7. Einreden der Beklagten 7.1. Art. 82 OR Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt ihres Rücktritts selbst in Verzug befunden. Sie habe die Rechnung über Fr. 6'462.00 (inkl. MwSt.) vom 17. September 2020 nur zur Hälfte beglichen. Diese sei per 17. September 2020 fällig geworden. Trotz mehrfacher Mahnung sei die Bezahlung ausgeblieben. Folglich sei die Klägerin nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt (Antwort Rz. 35).