Die Beklagte hat der Klägerin daher die kausalen Kosten von Fr. 24'141.80 als negatives Interesse i.S.v. Art. 109 Abs. 2 OR zu ersetzen. Exkulpationsgründe liegen keine vor. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht mit der Begründung exkulpieren, dass die Probleme der Internetplattformen infolge ausgebliebener Wartung durch die Klägerin geschuldet war, nachdem sie sich im August 2020 bzw. mit Vertrag vom 4. Februar 2021 zur Behebung ebendieser Probleme verpflichtet hatte.