Alsdann hat die Beklagte nicht bestritten, dass die Klägerin zwischen Juli und September 2020 F._____ im Hinblick auf das Projekt zur Prüfung der Plattformen im Stundenlohn angestellt hat und ihr insgesamt Fr. 1'587.20 vergütete (KB 66 - 68). Auch nicht bestritten hat die Beklagte, dass sie ein nicht lizenziertes Bild benutzt hat, für welches die Klägerin der J._____ GmbH einen Betrag von (umgerechnet) Fr. 164.80 als Schadenersatz bezahlte und dass die Klägerin für die Erstellung der AGBs ihrer Plattform der Vertragszentrum Fr. 1'502.40 vergütete (KB 69 f.). Auch diese Aufwendungen haben nach Dahinfallen des Vertrages ihren Zweck verfehlt.