___ GmbH sowie die Aufwände für die Online-Werbung auf Facebook über insgesamt Fr. 20'887.40 im Zeitraum von Januar 2019 bis Dezember 2020 (KB 51 - 63), sowie die Kosten für die Markenanmeldung für die Wort-/Bildmarke C._____ am 19. Mai 2021 über Fr. 650.00 (KB 65) sind ebenso ausgewiesen wie die Kosten von Fr. 102.30 für den Druck von Visitenkarten am 2. Januar 2019. Alsdann hat die Beklagte nicht bestritten, dass die Klägerin zwischen Juli und September 2020 F._____ im Hinblick auf das Projekt zur Prüfung der Plattformen im Stundenlohn angestellt hat und ihr insgesamt Fr. 1'587.20 vergütete (KB 66 - 68).