6.6.4.2. Würdigung Die Klägerin macht im Rahmen des negativen Interesses Marketingausgaben über Fr. 20'887.40 zwischen Januar 2019 und Dezember 2020 (inkl. Kosten für die Markenanmeldung für die Wort-/Bildmarke C._____ am 19. Mai 2020 und Kosten für den Druck von Visitenkarten am 2. Januar 2019), Lohnkosten für F._____ in der Höhe von Fr. 1'587.20 und weitere projektbezogene Ausgaben von Fr. 1'667.20 als Schadenspositionen geltend