Zum negativen Interesse gehören beispielsweise Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, die Kosten in Erwartung der Vertragserfüllung, die Mahnungs- und Rücktrittskosten und die Kosten aus der Ersatzpflicht gegenüber Dritten.128 Mit anderen Worten ist danach zu fragen, welche Dispositionen der Gläubiger mit Rücksicht auf den Erhalt der Leistung getätigt hat und welche dieser Dispositionen infolge der Nichterfüllung ihren Zweck verfehlt hat (zweifacher Kausalzusammenhang).129