Dabei wird der tatsächliche Vermögensstand mit dem Vermögensstand verglichen, der bestünde, wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre.127 Zum negativen Interesse gehören beispielsweise Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, die Kosten in Erwartung der Vertragserfüllung, die Mahnungs- und Rücktrittskosten und die Kosten aus der Ersatzpflicht gegenüber Dritten.128