6.6.3. Rückerstattungsanspruch Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des bereits geleisteten Werklohns von Fr. 93'524.10. Die Beklagte bestreitet den Rückerstattungsanspruch nur im Grunde, nicht jedoch die bereits erfolgte Zahlung des Betrags von Fr. 93'524.10 (Antwort Rz. 61, 30), die zudem auch belegt ist (KB 9 -18). Da der Rücktritt wirksam erklärt wurde, hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Betrags von Fr. 93'524.10.