Gleichwohl überwiegt aufgrund der geschilderten Sachlage das Interesse der Klägerin am Rücktritt. Sie räumte der Beklagten beinahe ein Jahr ein, um die Plattformen zu vollenden, wobei sie wiederholt keine Reaktion bekam oder vertröstet wurde (Klage Rz. 42; KB 32). Erst nach Ablauf einer ersten Frist bis zum 30. September 2021 (KB 33) und einer zweiten Nachfrist bis zum 7. Januar 2022 (KB 47) trat die Klägerin vom Vertrag zurück. Nachdem die Beklagte über ein Jahr verstreichen liess, ohne ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, war es der Klägerin nicht zumutbar, ein in dieser Form für sie nicht brauchbares Werk anzunehmen.