6.6.2.2.3. Zumutbarkeit Alsdann gilt es den Interessen beider Parteien Rechnung zu tragen. Beide haben sie beträchtliche Zeit und finanzielle Mittel in die Entwicklung der neuen Plattformen investiert. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Beklagte die Plattform mit dem jeweiligen Design eigens für die Klägerin und ihre spezifischen Anforderungen entwickelt hat. Ein Rücktritt trifft die Beklagte demnach deutlich härter als die Klägerin, da letztere zwar ihr Geld zurückerhält, die Beklagte jedoch keinen Nutzen aus den Plattformen ziehen kann und weder die aufgewendete Zeit noch die entstandenen Opportunitätskosten erstattet bekommt.