Da die vorausgesetzte Dokumentation nicht geliefert wurde, ist davon auszugehen, dass es der Klägerin oder einer Drittunternehmung nur unter grossem Aufwand möglich wäre, die Plattformen weiterzuentwickeln und auf einen Stand zu bringen, der den vorausgesetzten Gebrauch ermöglicht. Die fehlende Dokumentation in Verbindung mit den vorliegenden zahlreichen, teils den vorausgesetzten Gebrauch der Plattformen wesentlich einschränkenden Mängel, machen diese für die Klägerin nahezu unbrauchbar.