Es ist der Klägerin zu folgen, dass in diesem zweiseitigen Dokument keine hinreichende Dokumentation erblickt werden kann. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die Dokumentation sei im Source Code und jedem Arbeitsdokument dokumentiert und ersichtlich (Antwort Rz. 93). Diese Behauptung hat sie weder substantiiert noch hat sie den Source-Code, bzw. die im Übergabedokument vom 8. Oktober 2021 genannten Zip-Dateien ins Recht gelegt. Es kann der Klägerin oder einem Dritten zumindest nicht zugemutet werden, sämtliche Korrespondenzen und Meeting-Notizen der Parteien durchzugehen, um die Funktionen der Plattformen zu verstehen.