Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte eine verständliche und kopierbare Dokumentation zu liefern habe, die sowohl ein Benutzerhandbuch als auch den Quellcode inklusive der für dessen Bearbeitung notwendigen Informationen und technischen Dokumentationen enthält (KB 2 Ziff. 3.3). Zur technischen Dokumentation gehören grundsätzlich alle Unterlagen, die für den Betrieb, die Nutzung und die Wartung des Systems notwendig sind.