6.6.2.2.2. Brauchbarkeit des Teilwerks Für die Beurteilung der Brauchbarkeit und die Zumutbarkeit der Annahme der bisher erstellten Applikationen ist entscheidend, ob die Nachbesserung mit einem unangemessen grossen Aufwand verbunden wäre. Dabei ist vom Aufwand aus Sicht der Klägerin als Nutzerin auszugehen und nicht vom Aufwand, den die Beklagte selber als Entwicklerin hätte.