Alsdann funktionierten bei den beiden Apps gemäss Ausführung der Klägerin auch die Filter- und Suchfunktionen nicht (Klage Rz. 57 f.). Die Beklagte hat sich zu diesen Vorwürfen nicht geäussert, weswegen sie als anerkannt gelten. Während eine abschliessende Bewertung der genannten "Filterfunktion" nicht möglich ist, ist offensichtlich, dass die Suchfunktion ein wichtiges Element für die Plattformen der Klägerin ist, stellt sie eine der Hauptmethoden dar, mit der Benutzer Dienstleistungen finden. Zwar könnte ein Benutzer auch durch die Menüs zum gewünschten Angebot gelangen.