Die Beklagte hat nicht bestritten, dass diese Dysfunktionalitäten der alten (Basis-)Version vorlagen. Diese wären im Rahmen der Ausführung der Endversion zu beheben gewesen (oben Ziff. 6.4.2.). Es stellt sich die Frage, ob sie auch die Annahme des abgelieferten Teilwerks für die Klägerin unzumutbar machen.