Auch wurde definiert, inwiefern sich ein wesentlicher von einem unwesentlichen Mangel unterscheide: Ein wesentlicher Mangel liegt gemäss Vertrag dann vor, wenn Abweichungen von den vereinbarten Anforderungen vorliegen, welche die bestimmungsgemässe Nutzung der Software und der Funktionalitäten erheblich beeinträchtigen oder aufheben (KB 2 Ziff. 7.3.). In diesem Zusammenhang ist auf die von der Klägerin bei ihrer Prüfung im November 2021 gerügten Mängel einzugehen. Sie erachtet die folgenden Mängel als wesentlich (Klage Rz. 57 ff; KB 45):