Es stellt sich die Frage, ob die bereits erstellten Teile der Plattformen für die Klägerin als Anwenderin brauchbar sind bzw. ihr zugemutet werden kann, diesen Teil der Werkleistung anzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Parteien im Vertrag definierten, dass die Endabnahme zurückgestellt werden kann, wenn die Plattformen wesentliche Mängel aufweisen. Auch wurde definiert, inwiefern sich ein wesentlicher von einem unwesentlichen Mangel unterscheide: