Damit war die Leistung nach Ansicht der Parteien grundsätzlich teilbar. Wie gezeigt hat die Beklagte ihre Leistung bezüglich der Teile "Konzeption, Prototyp und Pflichtenheft" sowie "Basisversion" erbracht (E. 6.3.2. und 6.4.2.1.). Daran ändert nichts, dass die Parteien die finale Abnahme (Endabnahme; AB 2 Ziff. 7.3) nach Abschluss der "Endversion" vorbehalten haben und in Bezug auf die Basisversion noch "Fixes" erfolgen sollten (E. 6.4.2).